Aktuelles:

I. Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen

In den letzten Jahren hat die Beurkundung oder Beglaubigung von Altersvorsorgevollmachten eine besondere Bedeutung erhalten. Hierunter
versteht man eine Vollmacht, die ein Vollmachtgeber in gesunden Zeiten erteilt, um in Zeiten von erheblicher Erkrankung und altersbedingtem
Abbau der geistigen und körperlichen Leistungsfähigkeit eine Person des Vertrauens zu haben, die nach seinen Wünschen handelt. Die
Bedeutung der Altersvorsorgevollmachten kann daran ermessen werden, dass sich in den letzten 10 Jahren die Zahl der Menschen, die in
Deutschland unter Betreuung standen, mehr als verdreifacht hat. Wegen der starken Kosten- aber auch Arbeitsbelastung der Justizhaushalte der
Länder sind die Justizminister des Bundes und der Länder daran interessiert, die Selbstverantwortung der Menschen zu stärken und diese vom
Nutzen von Altersvorsorgevollmachten zu überzeugen. Dabei sollten nicht nur alte Menschen Vorsorgevollmachten verfassen. Auch bei Menschen
in jungen oder mittleren Jahren können durch unvorhersehbare Ereignisse Notlagen eintreten, welche sich auf die eigene Entscheidungsfähigkeit
auswirken. Mit einer rechtzeitigen Vorsorge kann dann eine Betreuung vermieden werden. Eine Vorsorgevollmacht, gegebenenfalls auch in
Verbindung mit einer allgemeinen Vollmacht, sollte notariell beurkundet werden, da ausschließlich durch die notarielle Beurkundung fachlicher
Rat sichergestellt und zudem gewährleistet wird, dass Vollmachten auf die aktuellen beziehungsweise möglichen zukünftigen Bedürfnisse des
Vollmachtgebers zugeschnitten sind.

Insbesondere ist es auch wichtig, dass Vorsorgeurkunden bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer nach der Beurkundung
durch den Notar registriert werden. Dieses Register dient der Information der mit Betreuungsverfahren befassten Stellen. Die Kosten der
Registrierung sind gering.

Wer allerdings keine Vorsorgevollmacht hat, für den übernimmt ein gesetzlicher Betreuer Prüfungs- und Entscheidungspflichten, wenn die eigene
Entscheidungsfähigkeit nicht mehr besteht oder stark eingeschränkt ist. Sinnvoller und eher dem Willen des Betroffenen entspricht es, wenn eine
ausgewählte und nahestehende Vertrauensperson die erforderlichen Prüfungen vornimmt und Entscheidungen trifft. Die überwiegende Anzahl der
beurkundeten Vorsorgevollmachten werden in der Regel mit einer Patientenverfügung kombiniert.

Gerade durch eine Patientenverfügung soll zu gesunden Zeiten das "Ob" und das "Wie" einer künftigen medizinischen Behandlung für die
möglichen Zeiten einer schweren Erkrankung festgelegt werden. Hintergrund ist die Besorgnis der Menschen, dass apparative Medizin ihre
Körperfunktionen künstlich aufrecht erhält, obwohl das Gehirn seine Mitwirkung längst unumkehrbar verweigert. Die Menschen haben Angst
davor, mittels künstlicher Ernährung über eine Magensonde ohne jede Erkenntnisfähigkeit am Leben festgehalten zu werden.

Ab dem 1. September 2009 ist die gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügungen in Kraft getreten. Das Gesetz
bringt endlich Sicherheit und Klarheit für die vielen Millionen Menschen, die schon heute eine derartige Verfügung haben und natürlich auch für
alle, die zukünftig eine Patientenverfügung verfassen werden. Ab dem 1. September 2009 müssen Patientenverfügungen schriftlich sein und
eigenhändig unterschrieben werden. Auch hier erscheint es dringend geboten, dass der Patientenwille mit dem Notar vorbesprochen wird, der
Notar danach die Patientenverfügung entwirft, die sodann beurkundet wird. Auch hier ist eine Registrierung bei dem Zentralen Vorsorgeregister
sinnvoll und geboten. Auf die Möglichkeiten der Registrierung haben die Notare ohnehin hinzuweisen.

Ausführlich werden Sie in unserer Kanzlei durch mich über Sinn und Zweck von Vorsorgevollmachten/Patientenverfügungen und deren
Gestaltungsmöglichkeiten informiert.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.
Gerhard Kostorz-Bräutigam

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